Gemeinde Horgau

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Leben & Wohnen

Abwasserbeseitigung

Schmutz- und Niederschlagswasser

Allgemeine Informationen zur getrennten Abwassergebühr

Der Gemeinderat Horgau hatte am 26.09.2013 beschlossen, ab 01.01.2014 die getrennte Abwassergebühr nach dem Abflussbeiwert-Modell einzuführen. Mit der getrennten Abwassergebühr wird keine zusätzliche Gebühr erhoben, sondern der Kostenaufwand verursachergerecht in zwei verschiedene Gebühren aufgesplittet.

Die Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung werden seither getrennt in den Aufwand für die Schmutz- wasserbeseitigung und den Aufwand für Niederschlagswasserbeseitigung. Zur Deckung des Aufwandes erhebt die Gemeinde jetzt Schmutzwassergebühren (z.B. häusliches Abwasser) und Niederschlagswassergebühren (z.B. Regenwasser). Die Schmutzwassergebühr wird, nach der tatsächlich bezogenen Frischwassermenge berechnet. Die Menge des in den Kanal eingeleiteten Niederschlagswassers ist abhängig von der versiegelten Fläche eines Grundstücks (z.B. Dach, Garage, Einfahrten usw.). Die Höhe der Niederschlagswassergebühr richtet sich nach dem prozentualen Anteil der versiegelten Fläche auf dem Grundstück. Flächen, von denen das Niederschlagswasser ordnungsgemäß, nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, einer Versickerung zugeführt oder zulässigerweise in ein Gewässer eingeleitet wird, können bei der Ermittlung der versiegelten Fläche in Abzug gebracht werden. Ebenso können auf Antrag Zisternen berücksichtigt werden. 

In Horgau würden die Kosten für die Datenerfassung und Datenpflege nach einem sog. Wirklichkeitsmaßstab, mit einer exakten Flächenermittlung unter Berücksichtigung von verschiedenen Versiegelungsarten, nicht in Relation zu dem über die Gebühr zu finanzierenden Aufwand stehen und damit zu einer unverhältnismäßigen Verteuerung der Niederschlagswassergebühr führen. Der Gemeinderat hat sich deshalb für einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Ermittlung der versiegelten Flächen entschieden. Dabei wird der Anteil der versiegelten Flächen an der gesamten Grundstücksfläche näherungsweise ermittelt. Für jedes einzelne Grundstück wurde ein sog. Abflussbeiwert (z.B. 0,30) ermittelt. Dieser gibt an, zu wieviel Prozent der gesamten Grundstücksfläche das jeweilige Grundstück versiegelt ist (Beispiel: Abflussbeiwert 0,30 = 30% versiegelte Fläche). Im Interesse einer höchstmöglichen Beitragsgerechtigkeit wurden die Abflussbeiwerte in 5 %-Schritten festgelegt. Die für die Niederschlagswassergebühr heranziehbare Fläche wird damit nach dem Grundstücksflächenmaßstab "Grundstücksfläche (100%) x Abflussbeiwert (z.B. 0,3)" ermittelt.

Sollte nach Ansicht des Grundstückseigentümers eine Änderung der heranziehbaren Fläche erforderlich sein, findet zunächst eine formlose Überprüfung von Amts wegen statt. Gegebenenfalls muss die Abweichung durch einen Änderungsantrag nachgewiesen werden.
 

Weitere Informationen und Formulare:

Gesplittete Abwassergebühr: Alternativen zur Verringerung der Niederschlagswassergebühren

Die gesplittete Abwassergebühr führt eine Niederschlagswassergebühr ein, die abhängig ist von der abfusswirksamen, versiegelten Fläche, die sich auf dem jeweiligen Grundstück befindet. Zur Verringerung der Niederschlagswassergebühr gibt es mehrere Alternativen:

1. Versickerung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik
Das Versickern von Niederschlagswasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist auf verschiedene Art und Weise möglich. Da die örtlichen Gegebenheiten auf den verschiedenen Grundstücken Unterschiede aufweisen, ist es sinnvoll,  durch eine fachtechnische Planung eines Sachverständigen ordnungsgemäße Lösungen zu finden. Grundsätzlich sind Sickerschächte, Mulden- und Rigolenversickerungssysteme geeignet. Wichtig ist, dass durch die Versickerung von Niederschlagswasser von versiegelten Flächen ein Nachbargrundstück nicht geschädigt wird. Bei der Einleitung von Niederschlagswasser in das Erdreich, ist deshalb sicherzustellen, dass durch diese Einleitung keine Schäden an Grundmauern eines benachbarten Gebäudes verursacht werden. Deshalb empfiehlt es sich, einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Bei großen Gartengrundstücken ist es oft möglich, das Niederschlagswasser flächig (z.B. in einer Mulde) auf die Gartenfläche zu verteilen. Zu prüfen ist auch, ob jede kleine versiegelte Fläche (z.B. Fußweg im Garten) unbedingt an einen Ablauf angeschlossen werden muss. Oftmals kann das Regenwasser einfach in die Grünfläche abgeleitet werden, ohne dass daraus ein Schaden entsteht.

2. Entsiegeln befestigter Flächen
Oft ist es möglich, stark befestigte Fläche zu entsiegeln, d.h. mit Sickersteinen, Schotter o.ä. zu befestigen, so dass kein Anschluss an die Kanalisation mehr notwendig ist und somit Gebühren gespart werden können. Bei der Entsiegelung von Flächen sollte darauf geachtet werden, dass eine Gebührenreduzierung nur bei den Flächen erfolgt, die nicht an den Kanal angeschlossen werden. Wird z.B. eine asphaltierte Garagenzufahrt mit Rasengittersteinen erneuert und es gibt für diese Garagenzufahrt keine Ablaufrinne, kann die Fläche der Garagenzufahrt nur dann komplett von der Abwassergebühr befreit werden, wenn auch bei Starkregen kein Niederschlagswasser auf ein anderes Grundstück oder auf die Straße und von dort in den Kanal läuft. Wird eine Ablaufrinne benötigt, um bei Starkregenereignissen das Niederschlagswasser aus der Zufahrtsfläche abzuleiten, ist diese Fläche nicht von der Niederschlagswassergebühr  befreit.

3. Ableitung von Niederschlagswasser in angrenzende Gewässer
Die Ableitung von Niederschlagswasser in Gewässer wie einen Graben, der an der Grundstücksgrenze verläuft reduziert die Niederschlagswassergebühr nur dann, wenn der Graben nicht im weiteren Verlauf in einen Kanal fließt der unkontrolliertes Abfließen und Schäden für Anwohner verhindern soll. Zur Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer ist die Zustimmung der für den Gewässerunterhalt zuständigen Gemeinde und des jeweiligen Grundstückseigentümers  erforderlich. Die Einleitung ist zudem der Wasserrechtsbehörde im Landratsamt anzuzeigen. Bauliche Anforderungen an die Einleitungsstelle können erforderlich sein.

4. Zisternen
Der ökologisch sinnvolle Bau von Zisternen zur Nutzung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück zum Bewässern des Gartens oder als Nutzung für Brauchwasser im Haus, beispielsweise für Toilettenspülung, Wäsche waschen etc. wirkt sich gebührensenkend auf die Niederschlagswassergebühr aus. Bei der Berechnung der gesplitteten Abwassergebühr werden Zisternen daher berücksichtigt. Hier gelangen Sie zum Änderungsantrag für Zisternen.

Änderungsantrag zur gesplitteten Abwassergebühr
Wer einen Änderungsantrag zur gesplitteten Abwassergebühr stellt, hat zu versichern, dass er nicht eingeleitetes Niederschlagswasser ordnungsgemäß nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus seinem Grundstück versickert (Regeln der Technik: siehe DWA  A 138, NWFreiV, TRENGW und TRENOG). Hier gelangen Sie zum Änderungsantrag zur gesplitteten Abwassergebühr.

Wichtiger Hinweis: Sollte z.B. bei Starkregen Niederschlagswasser aus dem Grundstück auf die Straße (= indirekter Anschluss über die Straßenentwässerung) oder auf ein Nachbargrundstück laufen oder sollte es zu Abschwemmungen von Erdreich,  nachbarlichen Streitfällen, oder einer Beeinträchtigung von Boden und Grundwasser kommen, ist der Grundstückseigner verpflichtet, die ordnungsgemäße Versickerung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik nachzuweisen und gegebenenfalls einen Nachweis über die Funktionsfähigkeit seiner Versickerungsanlage und die Einhaltung der Regeln der Technik bei Planung und Bau  (DIN Vorschriften siehe DWA A 138) beizubringen. In diesen auch haftungsrechtlich relevanten Fällen ist eine Reduzierung oder Befreiung von der Niederschlagswassergebühr ohne diesen Nachweis nicht möglich.

Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser

Die bayerische Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (BayNWFreiV) und die technischen Regeln TRENGW und TRENOG gestatten in bestimmten Fällen gesammeltes Niederschlagswasser ohne eine wasserrechtlichen Genehmigung erlaubnisfrei in das Grundwasser oder in oberirdische Gewässer, einzuleiten.

Der Grundstückseigentümer ist für die Einhaltung der Anforderungen an eine erlaubnisfreie Versickerung verantwortlich.

Um Bauherrn, z.B. beim Bau von Einfamilienhäusern im Umgang mit den genannten Regelungen zu unterstützen, stellt das Bayerische Landesamt für Umwelt ein einfaches Programm  BEN (Beurteilung der Erlaubnisfreiheit von Niederschlagswassereinleitungen) zur Verfügung.

ONLINE prüfen mit dem Programm BEN zur Beurteilung der Elaubnisfreiheit von Niederschlagswassereinleitungen.

In wenigen Schritten kann hier geprüft werden, ob eine Versickerung erlaubnisfrei erfolgen kann und welche wesentlichen Bedingungen einzuhalten sind.

Sollte die Prüfung mit BEN ergeben, dass es sich um eine erlaubnispflichtige Einleitung handelt, sind dort auch die erforderlichen Antragsunterlagen genannt.

Wasserrechtsverfahren

Die Gemeinde Horgau ist nur für die Abwasserbeseitigung zuständig. Für den Schutz von Boden, Grundwasser und Gewässern ist das LRA und WWA zuständig. 

Im Falle einer erlaubnispflichtigen Versickerung von Niederschlagswasser ist nicht die Gemeinde zuständig, sondern das Landratsamt und das Wasserwirtschaftsamt. 

Es liegt in der Verantwortung des Grundstückseigentümers, die Voraussetzungen für eine Erlaubnisfreiheit zu prüfen und die entsprechenden Anforderungen einzuhalten oder gegebenenfalls eine Erlaubnis beim Landratsamt Augsburg, Abteilung Wasserrecht zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen zur Durchführung eines wasserrechtlichen Gestattungsverfahrens erhalten sie beim Landkreis Augsburg. Hier geht es weiter zu den Unterlagen.

Zuständige Ämter:

LANDRATSAMT AUGSBURG
-Wasserwirtschaft-
Prinzregentenplatz 4
86150 Augsburg
Tel. 0821-3102-0
Fax: 0821-3102-2209
wasserrecht(@)lra-a.bayern.de
 

Wasserwirtschaftsamt Donauwörth
Abteilung Grundwasser- und Bodenschutz im Landkreis Augsburg
Förgstraße 23
86609 Donauwörth,
oder:
Postfach 1452, 86604 Donauwörth
Tel. 0906-7009-0
Fax 0906-7009-136
poststelle(@)wwa-don.bayern.de

Kläranlage und Kanalsystem

Die Gemeinde Horgau betreibt eine eigene Kläranlage und das Kanalnetz im Gemeindegebiet. Die Abwasserkanäle sind teilweise als Trenn- oder Mischwassersystem ausgeführt. Erkundigen Sie sich hierzu bitte beim Bauamt der Gemeindeverwaltung.

Daneben unterhält die Gemeinde auch Pumpstationen, Hebeanlagen und Anlagen die der Oberflächenentwässerung dienen (z.B. Regenrückhaltebecken).

Nur vereinzelt ist ein Anschluss an die kommunale Abwasserentsorgung nicht möglich (z.B. Ortsteile Lindgraben und Herpfenried). Hier werden sogenannte (Haus-) Kleinkläranlagen zur Abwasserbeseitigung benötigt.

Für weitere Informationen zur Abwasserentsorgung steht Ihnen das Bauamt der Gemeinde Horgau gerne zur Verfügung.